Ein Überblick zur aktuellen Forschungslage bei Elternentfremdung

Ursula Kodjoe, Freiburg*

I. Ausgangslage
Die so genannte PAS-Kontroverse1 erschien in den vergangenen Jahren zuweilen wie das Sinn-bild einer kompetitions- statt kooperationsorientierten Wissenschaftskultur. Der englische Journa-list und Vater, Julian Fitzgerald, hat dies mit den folgenden Worten sehr passend zusammenge-fasst: "Viele Experten kämpfen für die Anerkennung ihrer Theorie in einer Welt professioneller Rivalitäten und Eitelkeiten mit der ihnen eigenen selektiven Verantwortlichkeit. Damit bieten sie jenen, die es angeht, weder Orientierung noch Unterstützung."

Was aber brauchen wir für eine fruchtbare Zusammenarbeit der verschiedenen Wissenschaften und Professionen in hoch konflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien? Folgende Aspekte scheinen von zentraler Bedeutung zu sein:

* ein konstruktiver Dialog zwischen allen am Verfahren beteiligten Professionen: Weiterent-wicklung durch Lernen aus unterschiedlichen Sichtweisen,
* ein kritischer Dialog: Hinterfragen der eigenen und fremden Erfahrungen, Positionen, Interes-sen und Glaubenshaltungen,
* ein Dialog in einer Atmosphäre von gegenseitigem Respekt für die Profession und die Kompe-tenz des anderen,
* Respekt ungeachtet einer Position auf der Prestigeleiter in den Köpfen: Der Abbau unange-messener Ängste vor dem vermeintlich Höherstehenden, "Akademischeren" ist eine Voraus-setzung für wirksame Zusammenarbeit.


Vor diesem Hintergrund möchte ich in diesem Vortrag nachfolgende Fragen aufgreifen, die sich im Zusammenhang mit dem drohenden Kontaktverlust zwischen einem Elternteil und seinem Kind stellen:

# Wie können jede Profession für sich und alle zusammen so arbeiten, dass das Grundrecht von Kindern geschützt wird, mit jedem Elternteil Umgang zu pflegen, die Bindung an ihn aufrecht zu erhalten und die Beziehung zu leben?
# Wie kann das Grundrecht der Eltern auf weiter gehende, gelebte Beziehung zu den Kindern geschützt werden?
# Wie kann die Elternpflicht auf Fürsorge für die Kinder eingefordert werden?
# Wie können bei Wahrung ihrer Rechte gleichzeitig die Bedürfnisse und Interessen der Kinder innerhalb ihrer ganz besonderen Familienkonstellation geschützt werden?

II. Trennungs- und Scheidungskinder
Darüber, welche Grundbedürfnisse von Kindern im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit be-friedigt werden müssen, gibt es in nationalen wie internationalen Studien weitgehende Überein-stimmung.

Kinder brauchen ... Sonst entstehen Gefühle von ...
- emotionale Zuwendung, - Einsamkeit,
- Pflege und Versorgung, - Verlorenheit,
- Zuverlässigkeit, - Verunsicherung,
- Information, - Angst: Verlust-,Verlassenheits-, Beziehungs- und Existenzängste,
- Einbezug in Entscheidungen. - Bedeutungslosigkeit, Unwichtigkeit.

Befragt man erwachsene Trennungs- und Scheidungskinder, werden von ihnen retrospektiv eini-ge Ereignisse als besonders kritisch bis beeinträchtigend hervorgehoben, so z. B.:

* Verlust elterlicher Fürsorge,
* veränderte Qualität elterlicher Erziehung,
* Verlust materieller Sicherheit,
* Verlust bisheriger Bezüge zu Freunden und Verwandten,
* Konfrontation mit neuen Partnern der Eltern,
* Wiederverheiratung eines Elternteils,
* Instabilität der Vater-Kind-Beziehung, der Mutter-Kind-Beziehung.


Diese Instabilität beginnt fast unvermeidlich mit dem Wegzug eines Elternteils und dem Verlust gemeinsamen Alltagslebens. Informationen über spontane Ereignisse gehen auf beiden Seiten verloren, die Entwicklungsschübe der Kinder in deren Übergangsphasen werden nicht miterlebt und die Reaktion der Eltern ist nicht mehr so angepasst und angemessen wie früher.

Väter zögern, ihren Kindern Versagenserlebnisse, schmerzliche Einbrüche wie Arbeitslosigkeit oder schwere Erkrankung einzugestehen, in Krisensituationen ziehen sie sich eher von ihren Kin-dern zurück.

Nach wichtigen Wendepunkten in ihrem Leben tauchen manche Väter wieder auf und es gelingt, die Vater- und nun auch die Großvaterbeziehung wieder aufzunehmen und zu leben.

Ihre Gefühlsentwicklung als Kinder beschreiben die jungen Erwachsenen so:

* tiefer Schmerz über das Verlassenwerden,
* Warten und Hoffen auf Rückkehr des weggegangenen Elternteils,
* Verlust von Respekt für den Elternteil, der sie verlassen/aufgegeben hat,
* Resignation und Abwendung.


Neuere Studien zeigen Konsequenzen aus der veränderten Scheidungsrealität. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass Kinder aus hoch konflikthaften Elternbeziehungen von der Trennung profitie-ren, wenn sie Zeugen von langfristigen bedrohlichen Auseinandersetzungen, von Gewalt zwi-schen den Eltern oder selbst Opfer von Gewalt waren. Kinder aus wenig konflikthaften Trennun-gen hingegen leiden mehr, weil die Trennung für sie unerwartet kommt, unverständlich, uner-klärbar ist und ihr Leben aus ihrer Sicht ausschließlich negativ verändert.

III. Das "entfremdete Kind"
Die Sichtweise von Elternentfremdung hat sich in den letzten Jahren insbesondere durch die For-schungsarbeiten der Northern Californian Task Force weiterentwickelt.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf neuere Arbeiten und Studien in den USA2.

Auf deren Forschung basiert die Erkenntnis, dass das frühere PAS-Modell nicht das volle Spekt-rum familiensystemischer, situationsbedingter und individueller Faktoren berücksichtigte, um der Komplexität interner und externer Einflüsse auf die Eltern-Kind Beziehung gerecht zu werden.

Statt vorrangig den "entfremdenden" Elternteil verantwortlich zu machen, unterscheiden die Au-toren pathologisch entfremdete Kinder von entfremdeten Kindern, die den Umgang aus rationa-len, realistischen und/oder entwicklungsbedingten Gründen ablehnen.

Einige potenzielle rationale Gründe für Umgangsablehnung können sein:

* normale Ängste bei Trennung,
* Verbündung mit einem Elternteil bei konfliktreichen Scheidungen,
* Erziehungsstil/Eigenheiten eines Elternteils,
* Wiederheirat und andere Beziehungs-Komplikationen,
* Misshandlung/Gewalt,
* Interessen- und Temperamentsähnlichkeit,
* enge gleichgeschlechtliche Bindung an Mutter oder Vater.


Die Definition des pathologisch entfremdeten Kindes lautet: Ein "entfremdetes Kind" drückt frei und beharrlich irreelle negative Gefühle und Überzeugungen gegenüber dem Elternteil aus (z. B. Wut, Hass, Ablehnung und/oder Angst), die zu den tatsächlichen Erlebnissen mit diesem Eltern-teil in keinem realen Verhältnis stehen.

Die Studien zeichnen ein relativ klares Bild von den Faktoren, die als Verstärker auf den Prozess der kindlichen Entfremdung wirken. Es sind dies:

* eine hochgradig konfliktgeladene Scheidung,
* gegnerschaftliche Scheidungsverfahren und gegnerschaftlich orientierte professionelle Schei-dungsbegleiter,
* tief erlebte narzisstische Verletzung mit anhaltender Vergeltungswut beim "verlassenen" El-ternteil,
* ausgeprägt negative und polarisierende Ansichten des entfremdenden Elternteils,
* Triangulierung des Kindes im intensiven ehelichen Konflikt vor der Trennung,
* Verlassenheitsgefühle des Kindes gegenüber dem zurückgewiesenen Elternteil,
* Wiederheirat, die zu ausgeprägter Feindseligkeit führt.


Das Bindungs-Entfremdungs-Kontinuum nach Joan B. Kelly ist ein Modell zum Verständnis von Entwicklungsprozessen und kann unter Einbezug der verschiedenen Faktoren und Einflüsse auf das Kind als diagnostisches Werkzeug hilfreich sein3.

Bestenfalls werden Interventionen im frühest möglichen Stadium der Bindungs- und Bezie-hungsgefährdung angeordnet.

Bindungs-Entfremdungs-Kontinuum (nach Joan B. Kelly, 2000)
keine Präferenz der Kinder für einen Elternteil ambivalente Präferenz eindeutige, unambivalente Präferenz der Kinder für einen Elternteil
starke Bindung an beide Eltern bevorzugte Hin-wendung zu einem Elternteil Verbündung mit einem Elternteil Entfremdung von einem Elternteil Ablehnung eines Elternteils


Reale Entfremdung / Pathologische Ablehnung eines Elternteils

# Die erste Position ist die, in der das Kind positive und erfüllende Beziehungen mit starker Bindung zu beiden Eltern genießt. In dieser Situation herrscht keine Präferenz für einen El-ternteil.
# In der zweiten Position hat das Kind zwar eine leichte emotionale Vorliebe für einen Eltern-teil, wünscht aber starken Kontakt mit beiden Eltern.
# In der dritten Position ist die Vorliebe für ein Elternteil weniger ambivalent und das Kind will begrenzten Kontakt mit dem anderen Elternteil. Der Ausdruck "Verbündung mit einem der El-tern" beschreibt diese Situation gut und ist häufig Resultat von Charakter- und anderen indivi-duellen Dynamiken, von Erziehungseigenheiten oder kann auf vorübergehende Entwicklungs-phasen des Kindes zurückzuführen sein.
# Position 4 ist meistens als Resultat realer Probleme zu verstehen. Eine eingetretene Entfrem-dung basiert auf rationalen, nachvollziehbaren Gründen und es müssen keine aktiven Entfrem-dungstaktiken im Spiel sein. Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, Drogen/Alkoholabhängigkeit sind potenzielle Gründe zur realen Entfremdung und das Kind bevorzugt klar die Nähe zum anderen Elternteil. Im Unterschied zum "entfremdeten Kind" herrscht keine irrationale Wut oder Angst vor; das Kind hat handfeste Gründe, den Kontakt zum Elternteil zu fürchten und zu begrenzen.
# Position 5 beschreibt die starke Ablehnung eines Elternteils durch ein Kind, das diese feindse-lige Ablehnung freimütig und explizit äußert, ohne die Gefühle des Elternteils zu berücksich-tigen. Diese gezeigte Verhaltensweise ist eine pathologische Reaktion, die weder auf rationa-len Gründen noch auf eigenem Erleben basiert. Während auf dieser Ebene klare Ähnlichkeiten zu Gardners Beschreibung vom PAS vorliegen, weist Kelly zusätzlich auf andere Faktoren hin, die für die Entfremdung verantwortlich sein könnten4.


Systemische Faktoren wie die Triangulierung des Kindes im elterlichen Konflikt, Mitwirkung von Angehörigen und Professionellen am Prozess der Entfremdung, Erleben der Trennung als Zurückweisung des Kindes, die als tiefe Demütigung erlebt wird; das Verhalten des abgelehnten Elternteils selbst und Verletzlichkeit in bestimmten Entwicklungsphasen des Kindes, seine Per-sönlichkeit und sein Temperament können Wirkfaktoren der pathologischen Ablehnung sein.

Dieses Modell basiert ebenso wie Gardners PAS-Modell auf extensiver klinischer Erfahrung und Fallanalysen (case studies). Ein gravierender Unterschied ist, dass das neue Modell von Kelly ein weit umfangreicheres Konzept anwendet, das Fragen der Elternentfremdung in einen Kontext einfügt von Beziehungs-Dynamik, Umwelt- und biographischen Faktoren, Lernprozessen, trau-matischen Erfahrungen, Persönlichkeitsmerkmalen sowie kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklungsprozessen.

Zur Struktur von Familienbeziehungen gehören die aus der systemischen Familienforschung be-kannten Phänomene von Verstrickung versus Ausgrenzung, die Salvador Minuchin (1978) aus-führlich beschrieben hat. Für die Arbeit mit hoch konflikthaften Nachscheidungsfamilien sind familiensystemische Bindungs- und Beziehungsstrukturen aufschlussreich, ebenso wie die Struk-turierung innerfamiliärer Grenzen.

Bei der verstrickten, symbiotischen Bindung und Beziehung kommt es zu einer massiven Inbe-sitznahme des abhängigen Kindes auf der affektiven Ebene durch die Ausbeutung kindlicher Ab-hängigkeitswünsche, auf der kognitiven Ebene wird dem Kind das eigene Ich des Elternteils auf-gezwängt "Ich weiß, was für Dich gut ist", auf der Ebene des Gewissens wird das Loyalitätsbe-dürfnis des Kindes zu einem starken, einseitigen Verpflichtungsgefühl instrumentalisiert.

In verstrickten Familien verliert sich das Individuum im System Familie. In symbiotischen Mut-ter-Kind-Bindungen weiß das Kind nicht mehr, wo die Mutter aufhört und wo es selbst anfängt. Die Grenzen, die dieses System definieren, sind so diffus, dass die Autonomie und die persönli-che Abgrenzung des Einzelnen radikal reduziert sind und eine übergroße Angst vor Trennung vorherrscht.
Der unterschiedlichen Intensität von Entfremdung vergleichbar sind die unterschiedlichen Er-scheinungsformen von Verstrickung, von der milden bis zur rigiden Form mit zunehmenden Stö-rungen der kindlichen Entwicklung.

Kenntnisse der neueren, erweiterten Konzepte von Erhebung und Behandlung verstrickter Fami-lien und der Dynamik bei Elternentfremdung können zu einer vertieften und erweiterten Form der therapeutischen Intervention führen, wie sie von den genannten Forschern angewandt und emp-fohlen wird.

IV. Arbeit mit konflikthaften (Entfremdungs-)Familien
Für die erfolgreiche Arbeit mit konflikthaften (Entfremdungs-)Familien haben sich zwei Bedin-gungen als hilfreich, wenn nicht als notwendig erwiesen:

# Frühzeitige disziplinübergreifende Kooperation zwischen Jugendamt, Richtern, Verfahrens- und Umgangspflegern, Gutachtern, Therapeuten, Beratern, Erziehern, Lehrern und den Eltern hat aus pragmatischen Erwägungen eine vorrangige Bedeutung. Diese Bedeutung wird noch durch den zunehmenden Einsatz von "family coordinators" (GB, USA, CAN) unterstri-chen, die diese Zusammenarbeit koordinieren, die Wirksamkeit der angeordneten Interventio-nen beobachten und besprechen, die Umsetzung der einzelnen Beschlüsse kontrollieren und zu jeder Zeit und an jeder Stelle des Verfahrens intervenieren können.
# Richterliche Anordnung beraterischer und therapeutischer Interventionen: Beide Eltern werden über die langfristigen zerstörerischen Folgen des Kontaktabbruchs für ihr Kind aufge-klärt. Danach sollte - auch gegen den Widerstand eines Elternteils - umgehend Umgang an-geordnet und gerichtlich durchgesetzt werden. Parallel dazu wird im Rahmen von ebenfalls angeordneter Familientherapie mit der ganzen Familie gemeinsam und fallweise mit dem um-gangsverweigernden sowie dem abgelehnten Elternteil alleine gearbeitet. Wenn das Kind nach Meinung von Psychologen einen eigenen Schonraum zur Verarbeitung des Erlebten braucht, erhält es ebenfalls Einzeltherapie. Die Möglichkeit und Notwendigkeit, Eltern-Beratung, sys-temische Familientherapie, Mediation, Elternschulung, Scheidungskinder-Gruppen, Anti-Gewalt-Trainings und jedes der vielfältigen Angebote zur Konfliktbewältigung innerhalb vor-gegebener Zeitrahmen richterlich anordnen und durchsetzen zu können, bilden in den USA und andernorts die Basis der Arbeit mit hoch konflikthaften Trennungsfamilien.


Deutschen Richtern steht dieses Instrument (noch immer) nicht zur Verfügung. Zunehmend kommt es jedoch zu Vereinbarungen mit den Eltern, die juristische Auseinandersetzung ruhen zu lassen und ihren Konflikt auf einer beraterisch-therapeutischen Ebene zu lösen.

Zeitlich über Jahre hinweg ausgedehnte gerichtliche Verfahren begünstigen die Aufrechterhal-tung dysfunktionaler Familienbeziehungen. Daher ist es von vorrangiger Bedeutung, die Verfah-ren abzukürzen durch zeitlich begrenzte Interventionen. Deren Wirksamkeit kann in kurzen Ab-ständen überprüft und je nach Erfordernis angepasst werden.

Tiefgreifende zwischenmenschliche Konflikte sind allein mit den Mitteln der Justiz nicht zu lö-sen. Gerichtliche Entscheidungen können nicht zu gegenseitigem Verstehen, Verzeihen und zu Versöhnung führen. Familiäre Beziehungen sind über Generationen gewachsen, sie sind dyna-misch und ständig im Fluss, gerichtliche Entscheidungen können diesen Veränderungen mit ih-rem statischen Charakter nicht gerecht werden.

Mir ist kein Fall bekannt, bei dem weder die Androhung noch die Festsetzung von Zwangsmitteln zu einer Konfliktminderung geführt hätten. Zwangsmittel sind eher geeignet, Konflikte zu ver-schärfen und Gräben zu vertiefen. Beim Einbezug der Kinder in den Rechtsstreit verschärfen sie außerdem zusätzlich deren Loyalitätskonflikt. Da die Kinder von keiner Seite die notwendige Aufklärung über den Sinn und den Grund für diese Zwangsmittel gegen den betreuenden Eltern-teil erhalten, lasten sie diese "Strafe" dem umgangsbegehrenden Elternteil an.

V. Aufgaben und Rolle der Familienrichter
Die Justiz kann und sollte die Rahmenbedingungen zur Wahrung des geltenden Rechts bieten und klare Vorgaben machen zur verbindlichen, aktiven Beteiligung beider Eltern. Die richterliche Autorität kann einen Umdenkungsprozess einleiten, wenn mit Nachdruck auf den Ernst der aktu-ellen Konfliktsituation, auf die verheerenden Auswirkungen auf die Kinder und auf mögliche richterliche Entscheidungen, auch auf die des Sorgerechtsentzugs, verwiesen wird. Die Lösung der Konflikte wird innerhalb dieses Rahmens am ehesten auf beraterischen und therapeutischen Wegen erarbeitet.

Die folgenden zwei Beispiele aus jüngerer Praxiserfahrung zeigen Möglichkeiten zeitlich be-grenzter Interventionsstrategien mit parallelen gerichtlichen Vereinbarungen auf.

1. Widerspruchsverfahren gegen Umgangsaussetzung für zwei Jahre nach konflikthaften Kontaktversuchen seitens des Vaters gegen den Willen der Mutter:5

* Empfehlung einer familientherapeutischen Intervention zur Klärung des aktuellen Elternkonflikts und zur Her-stellung von Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Dazu holt der Richter im Anhörungstermin die Zustimmung der Eltern ein. Diese wird protokolliert. Erster Termin und Person des Therapeuten werden von der Umgangsbegleiterin festgelegt und mitgeteilt.
* Gleichzeitig wird ausgedehnter Umgang angeordnet und durchgeführt nach den Bedürfnissen der Kinder (zwei und drei Jahre), jeden Mittwoch und Samstag Nachmittag vier Stunden, für zwei Monate befristet, noch begleitet.
* Danach nächster Anhörungstermin der Eltern und der Umgangsbegleiterin mit dem Ziel unbegleiteten Umgangs.


Bereits seit sechs Monaten nach der Anhörung funktioniert der unbegleitete Umgang der Kinder mit dem Vater. Die Mutter hat durch die Therapie Selbstsicherheit und Stärke gewonnen, sie kann Übernachtungen des älteren Kindes zulassen, obwohl diese im Umgangsbeschluss nicht vorgesehen waren. Obgleich der Vater nicht an der Therapie teilnimmt, hat sich die Familiensituation entspannt und das gerichtliche Verfahren wurde nicht wieder aufgenommen. 2. Umgangsbehinderung bis -verhinderung seit vier Jahren: festgestellte mangelnde Kom-munikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, mangelnde Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder:6

* Ausführliche Klärung der Situation durch den Richter, Aufzeigen des geplanten Vorgehens, klarer zeitlicher Rahmen. Zusammenarbeit zwischen Richter, Jugendamt, Gutachter und Verfahrenspfleger.
* Information durch den Richter an die Eltern: "Kontaktabbruch ist keine Familienangelegenheit mehr, die Ge-meinschaft trägt die nicht absehbaren Folgekosten in unterschiedlicher Form."
* Es wird auf Anraten von Gutachter und Verfahrenspflegerin eine systemische familientherapeutische Intervention empfohlen, die Zustimmung zur Mitwirkung von beiden Eltern holt der Richter im Termin ein und protokolliert sie. Mit elterlicher Zustimmung werden ihnen Person des Therapeuten und erster Termin vom Richter umgehend mitgeteilt.
* Nach drei Monaten erfolgt ein Bericht beider Eltern über Auswirkungen der Therapie auf den Umgang; bei wei-terer Verhinderung Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger, Übergabe der Kinder bei Gericht.
* Nach drei Monaten erfolgt ein Bericht des Umgangspflegers an das Gericht. Danach wird bei weiter gehender Umgangsverhinderung die elterliche Sorge zeitlich befristet entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Ent-scheidungen über wichtige Angelegenheiten der Kinder werden durch beide Eltern unter Supervision der Verfah-renspflegerin getroffen. Die Rückübertragung erfolgt, wenn die Eltern eine übereinstimmende, gemeinsam (mit dem Therapeuten) erarbeitete und bereits für drei Monate praktizierte Umgangsregelung vorlegen können.


Sechs Monate nach Beginn der therapeutischen Intervention ist die Mutter damit sehr zufrieden, die Kinder haben seither ihren Vater jedoch nicht mehr gesehen. Hier wurde die Umgangsgestaltung nicht gerichtlich geregelt, sondern sie sollte zwischen Therapeut und Eltern abgesprochen werden. Der Therapeut hatte auch keine Vorinformationen erhalten. Der Vater hat nun einen Antrag gestellt auf einen Umgangspfleger mit erweitertem Wirkungskreis.

Für ein solches Vorgehen ist es erforderlich, Therapeuten über die spezifischen Rahmenbedin-gungen einer "angeordneten" bzw. zwischen Richter und Eltern vereinbarten therapeutischen Intervention innerhalb eines rechtlichen Rahmens aufzuklären. Dies ist Neuland und der Blick über den eigenen Horizont kann hilfreich sein bei der Ausgestaltung solcher Ansätze, die in ande-ren Ländern längst selbstverständlich sind.

Entgegen anderslautender therapeutischer Regeln sollte der Therapeut hier fallweise Vorinforma-tionen zur Verfügung haben, z. B. Gutachten oder Stellungnahmen, die dem Gericht als Grundla-ge für seinen Beschluss dienten. Das Ziel dieser Intervention ist definiert: Es gilt, die elterliche Kommunikation so weit wiederherzustellen, dass eine elterliche Zusammenarbeit im Interesse der Kinder über deren Belange möglich wird und dass beide Eltern die Beziehung ihrer Kinder zum jeweils anderen akzeptieren und zunehmend fördern können.

Vor Beginn der Intervention ist ein richterlicher Umgangsbeschluss erforderlich, der im Laufe der Intervention den Erfordernissen der Familie von den Eltern selbst angepasst werden kann. Die primäre Umgangsgestaltung kann jedoch nicht dem Therapeuten überlassen werden, da die-ser sonst in der Wahrnehmung eines oder beider Eltern seine Neutralität einbüssen könnte.7

VI. Aufgaben und Rolle der Familienrichter
Aus den vorgestellten US-amerikanischen Erfahrungen und wissenschaftlicher Ergebnisse ergibt sich die Feststellung, dass die Einhaltung bestimmter Prinzipien, die erfolgreiche Arbeit mit hochkonflikthaften Familien nachhaltig beeinflussen. Zu nennen sind hier vor allem:

* frühe präventive Maßnahmen,
* ausführliche Familien- und Kinderexploration zu Beginn des Prozesses,
* familientherapeutische Arbeit (Einzel-Paar-Eltern/Kind-Familie),
* klare richterliche Beschlüsse zur Wahrung der Eltern- und Kinderrechte.


Demgegenüber schaden einer Lösungsfindung für Kinder und Eltern:

* Verzögerungsstrategien und damit verbunden ein langwieriger Rechtsstreit,
* leere Drohungen ohne tatsächliche Konsequenzen,
* Eltern-Kind-Kontaktabbruch.


In der gleichberechtigten Zusammenarbeit aller Professionen wird es am ehesten gelingen, für Trennungseltern und ihre Kinder tragfähige Lösungen zu finden, die es allen Familienmitgliedern erlauben, ihre Beziehungen zueinander lebbar zu gestalten. Dabei wären die Einbeziehung diffe-renzierter, neuer Konzepte in die Evaluation und in die therapeutischen und beraterischen Inter-ventionen bei hoch konflikthaften Familien sowie empirische Forschung auf dem Gebiet von Entfremdung und Kontaktabbruch wünschenswert.

Erklärungen
*Die Verf. ist Dipl.-Psychologin, Systemische Familientherapeutin und Mediatorin.
1Zur Auseinandersetzung mit dem Parental Alienation Syndrome (PAS) vgl. u. a. Kodjoe/Koeppel DAVorm 1998, 9 - 28; dies. Kind-Prax 1998, 138 - 144; Salzgeber/Stadler Kind-Prax 1998, 167 - 171; Stadler/Salzgeber FPR 1999, 231 - 235; Jopt/Behrend ZfJ 2000, 223 - 231 u. 258 - 271; Fegert Kind-Prax 2001, 3 - 7 u. 39 - 42.
2Stahl, Complex issues in child custody evaluations. Thousand Oaks, 1999; Kelly/Johnston, Familiy Court Review 2001; 249 - 267; Blair, International Journal of Methods in Psychiatric Research, 1996, 15 - 22; Ellis, Journal of Child Psychotherapy 1994, 243 - 266; Perosa/Perosa, Journal of Counseling Psychology, 1993, 479 - 489; Sulli-van/Kelly, Family Court Review, 2001, 299 - 316; Johnston/Walters/Friedlander, Family Court Review, 2001, 316 - 334; Lee/Olesen, Family Court Review 2001, 282 - 299.
3Abgedruckt in Kelly/Johnston, Familiy Court Review, 2001, 249 - 267.
4Gardner, The Parental Alienation Syndrome, 2. Aufl. 1998; Kelly/Johnston, 2001.
5Vereinbarung geschlossen am 16. Juli 2002 vor dem OLG Karlsruhe.
6Vereinbarung geschlossen am 17. Juni 2002 vor dem AG Lahr.
7Ausführliche Darstellung zum case management siehe Sullivan/Kelly, 2001.